Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Beachte
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen vergleiche Paragraph 25 a,).
Text
§ 12. Hauptveranlagung.Paragraph 12, Hauptveranlagung.
(1)Absatz eins,Die allgemeine Veranlagung der Vermögensteuer (Hauptveranlagung) wird für drei Kalenderjahre vorgenommen. Das Bundesministerium für Finanzen kann bestimmen, daß die Hauptveranlagung für einen kürzeren oder einen längeren Zeitraum vorgenommen wird. Der Zeitraum, für den die Hauptveranlagung gilt, ist der Hauptveranlagungszeitraum.
(2)Absatz 2,Der Hauptveranlagung wird der Wert des steuerpflichtigen Vermögens zugrundegelegt, der auf den Beginn des Hauptveranlagungszeitraumes ermittelt worden ist. Dieser Zeitpunkt ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 695/1991
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 12/1993
Schlagworte
Veranlagungszeitraum, Hauptfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR12042418
Alte Dokumentnummer
N3195411883R