Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Beachte
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen vergleiche Paragraph 25 a,).
Text
§ 13. Neuveranlagung.Paragraph 13, Neuveranlagung.
(1)Absatz eins,Die Vermögensteuer wird neu veranlagt (Neuveranlagung)
wenn der Wert des gemäß § 4 Abs. 2 abgerundeten Gesamtvermögens oder Inlandsvermögens, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, entweder um mehr als ein Fünftel oder um mehr als 1 000 000 Schilling von dem abgerundeten Wert des letzten Veranlagungszeitpunktes abweicht oderwenn der Wert des gemäß Paragraph 4, Absatz 2, abgerundeten Gesamtvermögens oder Inlandsvermögens, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, entweder um mehr als ein Fünftel oder um mehr als 1 000 000 Schilling von dem abgerundeten Wert des letzten Veranlagungszeitpunktes abweicht oder
wenn sich die Verhältnisse für die Gewährung von Freibeträgen oder für die Haushaltsbesteuerung ändern.
(2)Absatz 2,Ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften das neue oder das ursprüngliche Gesamtvermögen niedriger als das maßgebende Mindestvermögen (§ 6 Abs. 1), so tritt für den Vermögensvergleich nach Abs. 1 das Mindestvermögen an die Stelle des niedrigeren Gesamtvermögens.Ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften das neue oder das ursprüngliche Gesamtvermögen niedriger als das maßgebende Mindestvermögen (Paragraph 6, Absatz eins,), so tritt für den Vermögensvergleich nach Absatz eins, das Mindestvermögen an die Stelle des niedrigeren Gesamtvermögens.
(3)Absatz 3,Die Neuveranlagung wird auf den Beginn des Kalenderjahres vorgenommen, für den sich die Wertabweichung ergibt (Abs. 1 Z 1) oder der der Änderung der Verhältnisse für die Gewährung von Freibeträgen oder für die Haushaltsbesteuerung folgt (Abs. 1 Z 2). Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Neuveranlagungszeitpunkt.Die Neuveranlagung wird auf den Beginn des Kalenderjahres vorgenommen, für den sich die Wertabweichung ergibt (Absatz eins, Ziffer eins,) oder der der Änderung der Verhältnisse für die Gewährung von Freibeträgen oder für die Haushaltsbesteuerung folgt (Absatz eins, Ziffer 2,). Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Neuveranlagungszeitpunkt.
(4)Absatz 4,Die Neuveranlagung wird auf Antrag, erforderlichenfalls auch von Amts wegen vorgenommen. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Neuveranlagung begehrt wird, oder bis zum Ablauf eines Monates, seitdem die bisherige Veranlagung rechtskräftig geworden ist, gestellt werden. Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die Antragsfrist verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist nicht stattgegeben, so ist eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen.
(5)Absatz 5,Die Neuveranlagung gilt ab dem Neuveranlagungszeitpunkt. Die ursprüngliche Veranlagung gilt bis zu diesem Zeitpunkt.
(6)Absatz 6,(Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 563/1980)Anmerkung, Aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1980,)
Anmerkung
1. ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 12/1993
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
Schlagworte
Vermögensänderung, Fortschreibung
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR12042419
Alte Dokumentnummer
N3195411884R