Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Beachte
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen vergleiche Paragraph 25 a,).
Text
§ 14. Nachveranlagung.Paragraph 14, Nachveranlagung.
(1)Absatz eins,Die Vermögensteuer wird nachträglich veranlagt (Nachveranlagung), wenn nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt 1. die persönliche Steuerpflicht neu begründet wird oder
ein persönlicher Befreiungsgrund wegfällt oder
ein beschränkt Steuerpflichtiger unbeschränkt steuerpflichtig oder ein unbeschränkt Steuerpflichtiger beschränkt steuerpflichtig wird.
(2)Absatz 2,Der Nachveranlagung wird der Wert des steuerpflichtigen Vermögens zugrunde gelegt, der auf den Beginn des Kalenderjahres ermittelt worden ist, das dem maßgebenden Ereignis folgt. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Nachveranlagungszeitpunkt.
(3)Absatz 3,Die Nachveranlagung gilt ab dem Nachveranlagungszeitpunkt.
(4)Absatz 4,(Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 563/1980)Anmerkung, Aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1980,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
Schlagworte
Beginn der Steuerpflicht, Ende der Steuerpflicht, Nachfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR12042420
Alte Dokumentnummer
N3195411885R