Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Beachte
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen vergleiche Paragraph 25 a,).
Text
§ 19. Vorauszahlungen.Paragraph 19, Vorauszahlungen.
(1)Absatz eins,Ist dem Steuerpflichtigen bis zu einem der im § 18 Abs. 1 bezeichneten Fälligkeitstage die Jahressteuerschuld noch nicht bekanntgegeben, so hat er an diesem Tag eine Vorauszahlung in Höhe eines Viertels der zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld zu entrichten.Ist dem Steuerpflichtigen bis zu einem der im Paragraph 18, Absatz eins, bezeichneten Fälligkeitstage die Jahressteuerschuld noch nicht bekanntgegeben, so hat er an diesem Tag eine Vorauszahlung in Höhe eines Viertels der zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld zu entrichten.
(2)Absatz 2,Auf Unterschiedsbeträge für das laufende Jahr und Nachzahlungen für abgelaufene Jahre, die sich nach Zustellung des Steuerbescheides durch Anrechnung der bis dahin zu entrichtenden Vorauszahlungen (Abs. 1) ergeben, finden die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung. Dies gilt auch für den Fall, daß der Steuerpflichtige bis zur Zustellung des Steuerbescheides keine Vorauszahlungen zu entrichten hatte.Auf Unterschiedsbeträge für das laufende Jahr und Nachzahlungen für abgelaufene Jahre, die sich nach Zustellung des Steuerbescheides durch Anrechnung der bis dahin zu entrichtenden Vorauszahlungen (Absatz eins,) ergeben, finden die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 2 und 3 sinngemäß Anwendung. Dies gilt auch für den Fall, daß der Steuerpflichtige bis zur Zustellung des Steuerbescheides keine Vorauszahlungen zu entrichten hatte.
Schlagworte
Fälligkeit, Vierteljahresbetrag, Ausgleichsviertel, Zahlungstermin,
Teilzahlung
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR12042425
Alte Dokumentnummer
N3195411890R