Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.01.1955 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 192/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.01.195531.12.2018 BGBl. Nr. 192/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermögensteuergesetz 1954

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1955BGBl. Nr. 192/1954

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen vergleiche Paragraph 25 a,).

Text

Paragraph 19, Vorauszahlungen.

  1. Absatz eins,Ist dem Steuerpflichtigen bis zu einem der im Paragraph 18, Absatz eins, bezeichneten Fälligkeitstage die Jahressteuerschuld noch nicht bekanntgegeben, so hat er an diesem Tag eine Vorauszahlung in Höhe eines Viertels der zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld zu entrichten.
  2. Absatz 2,Auf Unterschiedsbeträge für das laufende Jahr und Nachzahlungen für abgelaufene Jahre, die sich nach Zustellung des Steuerbescheides durch Anrechnung der bis dahin zu entrichtenden Vorauszahlungen (Absatz eins,) ergeben, finden die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 2 und 3 sinngemäß Anwendung. Dies gilt auch für den Fall, daß der Steuerpflichtige bis zur Zustellung des Steuerbescheides keine Vorauszahlungen zu entrichten hatte.

Schlagworte

Fälligkeit, Vierteljahresbetrag, Ausgleichsviertel, Zahlungstermin,
Teilzahlung

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10003838

Dokumentnummer

NOR12042425

Alte Dokumentnummer

N3195411890R