Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Beachte
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen vergleiche Paragraph 25 a,).
Text
§ 2. Beschränkte Steuerpflicht.Paragraph 2, Beschränkte Steuerpflicht.
(1)Absatz eins,Beschränkt vermögensteuerpflichtig sind:
Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben.
(2)Absatz 2,Die beschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich nur auf das Inlandsvermögen.
Schlagworte
Ausländer, Kapitalgesellschaft, juristische Person
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR12042408
Alte Dokumentnummer
N3195411873R