Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Beachte
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen vergleiche Paragraph 25 a,).
Text
V. Sonstige Vorschriften.römisch fünf. Sonstige Vorschriften.
§ 20. Vermögenserklärung.Paragraph 20, Vermögenserklärung.
(1)Absatz eins,Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, eine Vermögenserklärung über sein Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) bis zu einem vom Bundesministerium für Finanzen jeweils zu bestimmenden Zeitpunkt unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben.
(2)Absatz 2,Von der Pflicht zur Abgabe einer Vermögenserklärung sind befreit:
Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, deren Gesamtvermögen die Summe der Freibeträge gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 erster Satz nicht übersteigt.Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, deren Gesamtvermögen die Summe der Freibeträge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 erster Satz nicht übersteigt.
Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der im § 1 Z 2 lit. b bis e genannten Art, wenn ihr Gesamtvermögen den in § 6 Abs. 2 genannten Betrag nicht übersteigt.Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der im Paragraph eins, Ziffer 2, Litera b bis e genannten Art, wenn ihr Gesamtvermögen den in Paragraph 6, Absatz 2, genannten Betrag nicht übersteigt.
(3)Absatz 3,Unabhängig von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 hat jeder eine Vermögenserklärung abzugeben, der vom Finanzamt dazu besonders aufgefordert wird.Unabhängig von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 hat jeder eine Vermögenserklärung abzugeben, der vom Finanzamt dazu besonders aufgefordert wird.
Anmerkung
1. Zur Erklärungspflicht siehe auch § 133 BAO, BGBl. Nr. 194/1961
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1976
Schlagworte
Steuererklärung, Erklärungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR12042426
Alte Dokumentnummer
N3195411891R