Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Beachte
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen vergleiche Paragraph 25 a,).
Text
§ 4. Bemessungsgrundlage.Paragraph 4, Bemessungsgrundlage.
(1)Absatz eins,Bei der Veranlagung zur Vermögensteuer ist das Gesamtvermögen der unbeschränkt Steuerpflichtigen und das Inlandsvermögen der beschränkt Steuerpflichtigen mit dem Wert anzusetzen, der nach den diesbezüglichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln ist. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften ist mindestens der im § 6 Abs. 1 bezeichnete Vermögensbetrag anzusetzen.Bei der Veranlagung zur Vermögensteuer ist das Gesamtvermögen der unbeschränkt Steuerpflichtigen und das Inlandsvermögen der beschränkt Steuerpflichtigen mit dem Wert anzusetzen, der nach den diesbezüglichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln ist. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften ist mindestens der im Paragraph 6, Absatz eins, bezeichnete Vermögensbetrag anzusetzen.
(2)Absatz 2,Der Wert des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens ist auf einen durch Tausend teilbaren Betrag nach unten abzurunden.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Gesamtvermögen siehe § 76 BewG 1955, BGBl. Nr. 148/1955
und Inlandsvermögen siehe § 79 BewG 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Schlagworte
Basis, Rundung, Abrundung
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR12042410
Alte Dokumentnummer
N3195411875R