Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
23.12.1987 bis 12.01.1993 — BGBl. Nr. 606/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 513.01.199331.12.2018 § → § BGBl. Nr. 12/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 523.12.198712.01.1993 § → § BGBl. Nr. 606/1987
§ 527.11.198222.12.1987 BGBl. Nr. 570/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermögensteuergesetz 1954

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

23.12.1987BGBl. Nr. 606/1987

Außerkrafttretensdatum

12.01.1993danach: BGBl. Nr. 12/1993

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Bezugszeitraum: vergleiche Abschnitt römisch fünf Artikel römisch drei, Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,

Text

römisch zwei. Steuerberechnung.

Paragraph 5, Freibeträge für natürliche Personen

  1. Absatz eins,Bei der Veranlagung unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen bleiben vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 3, vermögensteuerfrei (Freibeträge):
    1. Ziffer eins
      150 000 Schilling für den Steuerpflichtigen selbst;
    2. Ziffer 2
      150 000 Schilling für die Ehefrau, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben. Lagen diese Voraussetzungen beim Tod eines Ehegatten vor, so wird der Freibetrag dem überlebenden Ehegatten auch für den verstorbenen Ehegatten gewährt. Dies gilt nicht, wenn der überlebende Ehegatte sich wieder verheiratet;
    3. Ziffer 3
      150 000 Schilling für jedes minderjährige Kind, wenn die Kinder zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören oder überwiegend auf seine Kosten unterhalten und erzogen werden. Der Freibetrag wird auf Antrag gewährt
      1. Litera a
        für volljährige Kinder, die überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
      2. Litera b
        für Kinder, die das 25., jedoch noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, wenn diese Kinder überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden und für diese Kinder im Veranlagungszeitpunkt Anspruch auf die Gewährung von Familienbeihilfe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, des Familienlastenausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung besteht.
    Paragraph 11, Absatz 3, gilt entsprechend.
  2. Absatz 2,Weitere 150 000 Schilling sind steuerfrei, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich gegeben sind:
    1. Ziffer eins
      Der Steuerpflichtige muß über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig sein;
    2. Ziffer 2
      Das sich nach Abzug der Freibeträge gemäß Absatz eins, ergebende Vermögen darf nicht mehr als 300 000 Schilling betragen. Erfolgt eine Zusammenveranlagung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, bzw. Absatz 2,, so wird der Freibetrag auch gewährt, wenn das sich nach Abzug der Freibeträge gemäß Absatz eins, ergebende Vermögen nicht mehr als 600 000 Schilling beträgt.
    Ist der Lebensunterhalt zusammenveranlagter Ehegatten (Paragraph 11, Absatz eins,) überwiegend durch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau bestritten worden, so ist die Voraussetzung der Ziffer eins, auch dann gegeben, wenn nicht der Ehemann, sondern die Ehefrau über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist.
  3. Absatz 3,Personen, die auf Grund eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als in einem anderen Vertragsstaat ansässig gelten, stehen die Freibeträge gemäß Absatz eins und 2 nicht zu.
  4. Absatz 4,Für die Gewährung der Freibeträge sind die Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt (Paragraph 12, Absatz 2,), bei Neuveranlagungen die Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt (Paragraph 13, Absatz 3,), bei Nachveranlagungen die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt (Paragraph 14, Absatz 2,) maßgebend.

Anmerkung

ÜR: Abschnitt V Art. II, BGBl. Nr. 606/1987

Schlagworte

persönlicher Freibetrag, allgemeiner Freibetrag, Student, Lehrling, großjähriges Kind, behindertes Kind, Behinderter, Altersfreibetrag, Ausländer

Gesetzesnummer

10003838

Dokumentnummer

NOR12049005

Alte Dokumentnummer

N3198711724F