Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Beachte
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen vergleiche Paragraph 25 a,).
Text
§ 7. Steuerpflichtiges Vermögen.Paragraph 7, Steuerpflichtiges Vermögen.
Als steuerpflichtiges Vermögen gilt:
Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen
bei natürlichen Personen der Vermögensbetrag, der nach Abzug der Freibeträge vom Gesamtvermögen verbleibt,
bei Kapitalgesellschaften das Gesamtvermögen, mindestens jedoch der im § 6 Abs. 1 bezeichnete Vermögensbetrag,bei Kapitalgesellschaften das Gesamtvermögen, mindestens jedoch der im Paragraph 6, Absatz eins, bezeichnete Vermögensbetrag,
bei den im § 6 Abs. 2 bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit mehr als 150 000 Schilling Vermögen das Gesamtvermögen;bei den im Paragraph 6, Absatz 2, bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit mehr als 150 000 Schilling Vermögen das Gesamtvermögen;
bei beschränkt Steuerpflichtigen das Inlandsvermögen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1976
Schlagworte
Bemessungsgrundlage
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR12042413
Alte Dokumentnummer
N3195411878R