Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1968Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Paragraph 25 a,).
Text
(Anm.: Zu § 11 des BG BGBl. Nr. 192/1954)Anmerkung, Zu Paragraph 11, des BG Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954,)
§ 8.Paragraph 8,
Zum 1. Jänner 1969 ist für alle unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen eine Veranlagung der Vermögensteuer vorzunehmen; bei dieser Veranlagung ist der Umfang des Gesamtvermögens nur dann neu zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung oder eine Nachveranlagung gemäß §§ 13 oder 14 des Vermögensteuergesetzes 1954 vorliegen. Zum 1. Jänner 1969 ist für alle unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen eine Veranlagung der Vermögensteuer vorzunehmen; bei dieser Veranlagung ist der Umfang des Gesamtvermögens nur dann neu zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung oder eine Nachveranlagung gemäß Paragraphen 13, oder 14 des Vermögensteuergesetzes 1954 vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160403
Alte Dokumentnummer
N3195411898R