Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Beachte
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen vergleiche Paragraph 25 a,).
Text
§ 9. Pauschbesteuerung bei Auslandsbeziehungen.Paragraph 9, Pauschbesteuerung bei Auslandsbeziehungen.
Das Bundesministerium für Finanzen kann die Steuer ohne Rücksicht auf das ausgewiesene Vermögen in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn besondere unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Beziehungen des Steuerpflichtigen zu einer Person, die im Inland entweder nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig ist, eine Vermögensminderung ermöglichen.
Schlagworte
Pauschale, Pauschalbesteuerung
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR12042415
Alte Dokumentnummer
N3195411880R