Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Zu § 9 des Gesetzes:Zu Paragraph 9, des Gesetzes:
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die zur Zulassung zuständige Verwaltungsbehörde hat den Tag der Zulassung auf der ersten Seite der Steuerkarte in dem hiefür vorgesehenen Raum unter Beidruck des Dienstsiegels zu vermerken.
(2)Absatz 2,Der Tag der Abmeldung, der Tag der Zurücknahme der Zulassung, der Tag der vorübergehenden Zurücklegung des Kennzeichens sowie der Tag der Wiederausfolgung des vorübergehend zurückgelegten Kennzeichens ist von der im Abs. 1 genannten Behörde unter Beidruck des Dienstsiegels auf der Steuerkarte in der entsprechenden Monatsspalte zu vermerken.Der Tag der Abmeldung, der Tag der Zurücknahme der Zulassung, der Tag der vorübergehenden Zurücklegung des Kennzeichens sowie der Tag der Wiederausfolgung des vorübergehend zurückgelegten Kennzeichens ist von der im Absatz eins, genannten Behörde unter Beidruck des Dienstsiegels auf der Steuerkarte in der entsprechenden Monatsspalte zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12042436
Alte Dokumentnummer
N31954124640