Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslandstitel-Bereinigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1954Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen kann Auslandstitel, bei denen es die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 für gegeben erachtet, verlautbaren; ebenso kann es Auslandstitel verlautbaren, über die der Eigentümer infolge einer im Inland nicht rechtswirksamen Maßnahme nicht verfügen kann.Das Bundesministerium für Finanzen kann Auslandstitel, bei denen es die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, für gegeben erachtet, verlautbaren; ebenso kann es Auslandstitel verlautbaren, über die der Eigentümer infolge einer im Inland nicht rechtswirksamen Maßnahme nicht verfügen kann.
(2)Absatz 2,Die Verlautbarung gemäß Abs. 1 hat im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bis zum 30. Juni 1954 zu erfolgen.Die Verlautbarung gemäß Absatz eins, hat im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bis zum 30. Juni 1954 zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Besteht hinsichtlich der nach Abs. 1 verlautbarten Auslandstitel noch eine Leistungspflicht des Schuldners, so ist diese bis zur Entscheidung über einen Feststellungsantrag nach § 3 oder bis zum Ablauf der im § 3 vorgesehenen Frist gehemmt.Besteht hinsichtlich der nach Absatz eins, verlautbarten Auslandstitel noch eine Leistungspflicht des Schuldners, so ist diese bis zur Entscheidung über einen Feststellungsantrag nach Paragraph 3, oder bis zum Ablauf der im Paragraph 3, vorgesehenen Frist gehemmt.
(4)Absatz 4,Durch Verordnung oder zwischenstaatliche Abkommen oder durch Vereinbarungen mit den Gläubigervertretungen der Begebungsländer kann bestimmt werden, daß die im Abs. 1 vorgesehene Verlautbarung für Auslandstitel auch auf andere Weise als nach Abs. 2 erfolgt.Durch Verordnung oder zwischenstaatliche Abkommen oder durch Vereinbarungen mit den Gläubigervertretungen der Begebungsländer kann bestimmt werden, daß die im Absatz eins, vorgesehene Verlautbarung für Auslandstitel auch auf andere Weise als nach Absatz 2, erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014
Dokumentnummer
NOR12042520
alte Dokumentnummer
N3195426099L