Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.05.2022 — BGBl. I Nr. 61/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.05.2022 § → § BGBl. I Nr. 61/2022
§ 801.01.195430.04.2022 BGBl. Nr. 22/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslandstitel-Bereinigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.05.2022BGBl. I Nr. 61/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Handelsgericht Wien verhandelt und entscheidet über Anträge gemäß Paragraph 3, in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Die Beisitzer werden vom Bundesministerium für Justiz auf Grund von Vorschlägen des Bundesministeriums für Finanzen bestellt. Im übrigen gelten für die Beisitzer die Bestimmungen über die fachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstand sinngemäß.
  2. Absatz 2,Das Handelsgericht Wien verhandelt und entscheidet im Verfahren außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:
    1. Litera a
      die Verhandlungen sind öffentlich;
    2. Litera b
      die Vorschriften der ZPO. über den Beweis sind sinngemäß anzuwenden;
    3. Litera c
      inwiefern der Antragsteller dem Antragsgegner Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat, bestimmt das Gericht nach den im Paragraph 41, ZPO. aufgestellten Grundsätzen;
    4. Litera d
      gegen die Entscheidung des Handelsgerichtes Wien ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner zuzustellen; die im Anleihevertrag bestellten Treuhänder und Zahlungsstellen sind durch Übermittlung einer Ausfertigung zu verständigen.

Im RIS seit

15.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10003840

Dokumentnummer

NOR40243707