Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslandstitel-Bereinigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1954 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Handelsgericht Wien verhandelt und entscheidet über Anträge gemäß § 3 in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Die Beisitzer werden vom Bundesministerium für Justiz auf Grund von Vorschlägen des Bundesministeriums für Finanzen bestellt. Im übrigen gelten für die Beisitzer die Bestimmungen über die fachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstand sinngemäß.Das Handelsgericht Wien verhandelt und entscheidet über Anträge gemäß Paragraph 3, in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Die Beisitzer werden vom Bundesministerium für Justiz auf Grund von Vorschlägen des Bundesministeriums für Finanzen bestellt. Im übrigen gelten für die Beisitzer die Bestimmungen über die fachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstand sinngemäß.
(2)Absatz 2,Das Handelsgericht Wien verhandelt und entscheidet im Verfahren außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:
die Verhandlungen sind öffentlich;
die Vorschriften der ZPO. über den Beweis sind sinngemäß anzuwenden;
inwiefern der Antragsteller dem Antragsgegner Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat, bestimmt das Gericht nach den im § 41 ZPO. aufgestellten Grundsätzen;inwiefern der Antragsteller dem Antragsgegner Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat, bestimmt das Gericht nach den im Paragraph 41, ZPO. aufgestellten Grundsätzen;
gegen die Entscheidung des Handelsgerichtes Wien ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Die Entscheidung ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner zuzustellen; die im Anleihevertrag bestellten Treuhänder und Zahlungsstellen sind durch Übermittlung einer Ausfertigung zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Dokumentnummer
NOR40243707