Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
Text
Edelmetallgegenstände.
§ 1. (1) Edelmetallgegenstände im Sinne dieses Bundesgesetzes sind aus Platin, Gold oder Silber oder aus Legierungen dieser Edelmetalle mit anderen Metallen verfertigte Gegenstände, die - vorbehaltlich der in diesem Bundesgesetz bezeichneten Ausnahmen (§ 10, § 15, § 16, § 23) - sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen folgenden Mindestfeingehalt haben:Paragraph eins, (1) Edelmetallgegenstände im Sinne dieses Bundesgesetzes sind aus Platin, Gold oder Silber oder aus Legierungen dieser Edelmetalle mit anderen Metallen verfertigte Gegenstände, die - vorbehaltlich der in diesem Bundesgesetz bezeichneten Ausnahmen (Paragraph 10,, Paragraph 15,, Paragraph 16,, Paragraph 23,) - sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen folgenden Mindestfeingehalt haben:
Platingegenstände .......... 950 Tausendstel
Goldgegenstände ............ 585 Tausendstel
Silbergegenstände .......... 800 Tausendstel.
(2)Absatz 2,Dem Platin beigemengtes Iridium ist diesem gleichzuhalten.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Edelmetallgegenstände, die im Inland erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig oder öffentlich (zum Beispiel durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden) veräußert oder in das Bundesgebiet verbracht werden; bei einer Einfuhr im Reiseverkehr oder im kleinen Grenzverkehr gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann, wenn die Edelmetallgegenstände zum Zwecke des Handels oder zur gewerblichen Verwendung eingeführt werden. Im Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.