Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.10.1967 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.10.196731.03.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1967

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 10, Bei der Prüfung des Feingehaltes von Edelmetallgegenständen darf aus Gründen technischer Natur bei Platin- und Goldgegenständen ein Feingehaltsabgang von höchstens fünf Tausendstel, bei Silbergegenständen ein Feingehaltsabgang bis zu zehn Tausendstel außer acht gelassen werden. Bei Gegenständen, deren Bestandteile durch Lötung verbunden sind, erhöhen sich die angegebenen Zahlen hinsichtlich des durchschnittlichen Gesamtfeingehaltes des Gegenstandes um fünf Tausendstel, wenn das verwendete Lot das unumgänglich notwendige Ausmaß nicht übersteigt; auf die Legierung, aus der der Gegenstand hergestellt ist, ist diese erhöhte Feingehaltsnachsicht nicht anzuwenden.

Schlagworte

Platingegenstand

Gesetzesnummer

10003841

Dokumentnummer

NOR12042484

Alte Dokumentnummer

N3195424520L