Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
01.10.1967
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
§ 10. Bei der Prüfung des Feingehaltes von Edelmetallgegenständen darf aus Gründen technischer Natur bei Platin- und Goldgegenständen ein Feingehaltsabgang von höchstens fünf Tausendstel, bei Silbergegenständen ein Feingehaltsabgang bis zu zehn Tausendstel außer acht gelassen werden. Bei Gegenständen, deren Bestandteile durch Lötung verbunden sind, erhöhen sich die angegebenen Zahlen hinsichtlich des durchschnittlichen Gesamtfeingehaltes des Gegenstandes um fünf Tausendstel, wenn das verwendete Lot das unumgänglich notwendige Ausmaß nicht übersteigt; auf die Legierung, aus der der Gegenstand hergestellt ist, ist diese erhöhte Feingehaltsnachsicht nicht anzuwenden. Paragraph 10, Bei der Prüfung des Feingehaltes von Edelmetallgegenständen darf aus Gründen technischer Natur bei Platin- und Goldgegenständen ein Feingehaltsabgang von höchstens fünf Tausendstel, bei Silbergegenständen ein Feingehaltsabgang bis zu zehn Tausendstel außer acht gelassen werden. Bei Gegenständen, deren Bestandteile durch Lötung verbunden sind, erhöhen sich die angegebenen Zahlen hinsichtlich des durchschnittlichen Gesamtfeingehaltes des Gegenstandes um fünf Tausendstel, wenn das verwendete Lot das unumgänglich notwendige Ausmaß nicht übersteigt; auf die Legierung, aus der der Gegenstand hergestellt ist, ist diese erhöhte Feingehaltsnachsicht nicht anzuwenden.
Schlagworte
Platingegenstand
Dokumentnummer
NOR12042484
Alte Dokumentnummer
N3195424520L