Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.07.1954 bis 31.03.2001 — BGBl. Nr. 68/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.07.195431.03.2001 BGBl. Nr. 68/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1954BGBl. Nr. 68/1954

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 11, Das Punzierungsamt hat die Probe zu wiederholen, wenn der Einreicher gegen den Befund Bedenken geltend macht und wegen dieser Bedenken die Wiederholung verlangt. Macht der Einreicher auch gegen den zweiten Befund Bedenken geltend und verlangt er wegen dieser Bedenken eine neuerliche Probe, so ist der ganze Gegenstand oder ein Teil davon von einem Organ des Punzierungsamtes und dem Einreicher gemeinsam zu versiegeln und dem Hauptpunzierungs- und Probieramt zuzuleiten, das eine neuerliche Probe (Schiedsprobe) durchzuführen hat. Der Befund der Schiedsprobe ist bindend. Erweist die Schiedsprobe Bedenken, die der Einreicher gegen den zweiten Probebefund geltend gemacht hat, als unbegründet, so hat er die für die Schiedsprobe vorgesehene Gebühr zu entrichten.

Gesetzesnummer

10003841

Dokumentnummer

NOR12042485

Alte Dokumentnummer

N3195424521L