Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
§ 13. (1) Gegenstände, die wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen, unterliegen zwar der Feingehaltsprüfung, müssen aber weder mit der Feingehaltszahl noch mit der Namenspunze oder dem Fabrikszeichen noch mit der Feingehaltspunze versehen sein.Paragraph 13, (1) Gegenstände, die wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen, unterliegen zwar der Feingehaltsprüfung, müssen aber weder mit der Feingehaltszahl noch mit der Namenspunze oder dem Fabrikszeichen noch mit der Feingehaltspunze versehen sein.
(2)Absatz 2,Die Punzierung dieser Gegenstände ist auf einem mit ihnen fest verbundenen Plättchen aus gleichem Metall oder auf einer Plombe aus Blei oder Zinn vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12042487
Alte Dokumentnummer
N3195424523L