Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Inkrafttretensdatum
18.02.1994
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
Behördliche Überwachung.
§ 18. (1) Betriebe, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, feilgehalten, belehnt oder versteigert werden, unterstehen der Überwachung durch das zuständige Punzierungsamt. Dieses ist berechtigt, die Betriebe auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der hiezu erlassenen Durchführungsvorschriften zu überprüfen.Paragraph 18, (1) Betriebe, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, feilgehalten, belehnt oder versteigert werden, unterstehen der Überwachung durch das zuständige Punzierungsamt. Dieses ist berechtigt, die Betriebe auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der hiezu erlassenen Durchführungsvorschriften zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Den Organen des zuständigen Punzierungsamtes sind alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Der Zutritt zu den Räumen, in denen überwachungspflichtige Gegenstände verwendet, bereitgehalten oder erzeugt werden, darf den Überwachungsorganen nicht verwehrt werden.
(3)Absatz 3,Ergibt die Überwachung einen Verdacht auf Verletzung des Punzierungsgesetzes ist ein Befund aufzunehmen. Die davon betroffenen Gegenstände sind vom Warenlager abzusondern, von der Partei zu verpacken und vom Punzierungsorgan zu versiegeln. Die Partei hat das versiegelte Paket aufzubewahren und binnen einem Monat dem zuständigen Punzierungsamt vorzulegen.
(4)Absatz 4,Werden Edelmetallgegenstände durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden öffentlich veräußert, so ist die zuständige Punzierungsbehörde rechtzeitig hievon zu verständigen.
Dokumentnummer
NOR12042492
Alte Dokumentnummer
N3195424528L