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§ 18

Fassungen
18.02.1994 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1818.02.199431.03.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

18.02.1994

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Index

38 Punzierung

Text

Behördliche Überwachung.

Paragraph 18, (1) Betriebe, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, feilgehalten, belehnt oder versteigert werden, unterstehen der Überwachung durch das zuständige Punzierungsamt. Dieses ist berechtigt, die Betriebe auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der hiezu erlassenen Durchführungsvorschriften zu überprüfen.

  1. Absatz 2,Den Organen des zuständigen Punzierungsamtes sind alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Der Zutritt zu den Räumen, in denen überwachungspflichtige Gegenstände verwendet, bereitgehalten oder erzeugt werden, darf den Überwachungsorganen nicht verwehrt werden.
  2. Absatz 3,Ergibt die Überwachung einen Verdacht auf Verletzung des Punzierungsgesetzes ist ein Befund aufzunehmen. Die davon betroffenen Gegenstände sind vom Warenlager abzusondern, von der Partei zu verpacken und vom Punzierungsorgan zu versiegeln. Die Partei hat das versiegelte Paket aufzubewahren und binnen einem Monat dem zuständigen Punzierungsamt vorzulegen.
  3. Absatz 4,Werden Edelmetallgegenstände durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden öffentlich veräußert, so ist die zuständige Punzierungsbehörde rechtzeitig hievon zu verständigen.

Gesetzesnummer

10003841

Dokumentnummer

NOR12042492

Alte Dokumentnummer

N3195424528L