Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
§ 20. Die Inhaber der im § 18 Abs. 1 bezeichneten Betriebe haben ihren Kunden auf Verlangen in das Punzierungsgesetz und in die Abbildungen der vorgeschriebenen Feingehaltspunzen in ihren Verkaufs- und Werkstätten Einsicht zu gewähren. Paragraph 20, Die Inhaber der im Paragraph 18, Absatz eins, bezeichneten Betriebe haben ihren Kunden auf Verlangen in das Punzierungsgesetz und in die Abbildungen der vorgeschriebenen Feingehaltspunzen in ihren Verkaufs- und Werkstätten Einsicht zu gewähren.
Schlagworte
Verkaufsstätte
Dokumentnummer
NOR12042494
Alte Dokumentnummer
N3195424530L