Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 aufgehoben durch BGBl. Nr. 748/1996Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 748 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
§ 21. Erzeuger von Uhren und Edelmetallgegenständen sowie Gegenständen aus Viertelgold, Großhändler mit diesen Artikeln, ferner Juwelen- und Edelsteinhändler und Händler mit technischen Bedarfsgegenständen für Zahnärzte und Zahntechniker, die nach Maßgabe der gewerberechtlichen Bestimmungen Bestellungen auf Uhren, Edelmetallgegenstände, Gegenstände aus Viertelgold oder Juwelen aufsuchen und diese hiebei verkaufen wollen, haben dies bei dem zuständigen Punzierungsamt anzumelden. Dieses Amt fertigt ihnen oder den von ihnen genannten Bevollmächtigten hiezu einen besonderen Ausweis aus. Paragraph 21, Erzeuger von Uhren und Edelmetallgegenständen sowie Gegenständen aus Viertelgold, Großhändler mit diesen Artikeln, ferner Juwelen- und Edelsteinhändler und Händler mit technischen Bedarfsgegenständen für Zahnärzte und Zahntechniker, die nach Maßgabe der gewerberechtlichen Bestimmungen Bestellungen auf Uhren, Edelmetallgegenstände, Gegenstände aus Viertelgold oder Juwelen aufsuchen und diese hiebei verkaufen wollen, haben dies bei dem zuständigen Punzierungsamt anzumelden. Dieses Amt fertigt ihnen oder den von ihnen genannten Bevollmächtigten hiezu einen besonderen Ausweis aus.
Schlagworte
Juwelenhändler
Dokumentnummer
NOR12042495
Alte Dokumentnummer
N3195424531L