Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 aufgehoben durch BGBl. Nr. 748/1996Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 748 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
Gegenstände aus Viertelgold.
§ 23. (1) Gegenstände aus Legierungen von Gold mit anderen Metallen, die den im § 1 für GoldgegenständeParagraph 23, (1) Gegenstände aus Legierungen von Gold mit anderen Metallen, die den im Paragraph eins, für Goldgegenstände
vorgeschriebenen Mindestfeingehalt nicht erreichen, dürfen unter Einhaltung der
folgenden Bestimmungen als Gegenstände aus Viertelgold erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert oder über die Zollgrenze eingeführt werden.
(2)Absatz 2,Gegenstände aus Viertelgold dürfen weder im ganzen noch in ihren einzelnen Teilen einen geringeren Goldgehalt als 250 Tausendstel besitzen.
(3)Absatz 3,Im Inland erzeugte Gegenstände aus Viertelgold müssen vom Erzeuger mit seiner Namenspunze oder seinem Fabrikszeichen (§ 4) und mit der Feingehaltszahl „250'' versehen werden.Im Inland erzeugte Gegenstände aus Viertelgold müssen vom Erzeuger mit seiner Namenspunze oder seinem Fabrikszeichen (Paragraph 4,) und mit der Feingehaltszahl „250'' versehen werden.
(4)Absatz 4,Über die Zollgrenze eingebrachte Gegenstände aus Viertelgold sind der zuständigen Punzierungsbehörde zur Prüfung vorzulegen; sie müssen die Feingehaltszahl „250'' tragen und in der bei der Einfuhr abzugebenden Erklärung als Viertelgoldgegenstände angemeldet werden.
(5)Absatz 5,Auf Gegenstände aus Viertelgold, die wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen, finden Abs. 3 und 4 nicht Anwendung.Auf Gegenstände aus Viertelgold, die wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen, finden Absatz 3 und 4 nicht Anwendung.
(6)Absatz 6,Gegenstände aus Legierungen von Gold mit anderen Metallen, die zwar den für Viertelgoldgegenstände vorgeschriebenen Feingehalt besitzen, aber als solche nicht bezeichnet sind, sind - vorbehaltlich der im vorigen Absatz vorgesehenen Ausnahmefälle - als gesetzwidrig beschaffene (nicht probhältige) Goldgegenstände zu behandeln.
(7)Absatz 7,Die Punzierungsämter haben die Einhaltung der Vorschriften über den Feingehalt und die Bezeichnung der Viertelgoldgegenstände zu überwachen.
Dokumentnummer
NOR12042497
Alte Dokumentnummer
N3195424533L