Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 aufgehoben durch BGBl. Nr. 748/1996Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 748 aus 1996,
Text
§ 25. (1) Im übrigen finden auf Gegenstände aus Viertelgold die Bestimmungen des § 2 Abs. 2, 3 und 4, sowie der §§ 4, 5, 9, 11, 14 Abs. 2, 18, 19, 20 und 26 sinngemäß Anwendung.Paragraph 25, (1) Im übrigen finden auf Gegenstände aus Viertelgold die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, 3 und 4, sowie der Paragraphen 4, 5, 9, 11, 14, Absatz 2, 18, 19, 20 und 26 sinngemäß Anwendung.
(2)Absatz 2,Gegenstände aus Viertelgold sind in den Verkaufsstätten getrennt von echten Edelmetallgegenständen in besonderen Behältern zu verwahren, die mit der deutlichen Aufschrift „Gegenstände aus Viertelgold'' versehen sein müssen.