Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26aParagraph 26 a
Inkrafttretensdatum
29.06.1991
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
Punzierungsgebühren
§ 26a. Den Parteien sind für die Amtshandlungen der Punzierungsbehörden Gebühren aufzuerlegen. Für das Ausmaß der Gebühren sind die durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Tarife maßgebend. Diese Gebühren dürfen für Edelmetallgegenstände aus Gold oder Platin höchstens mit dem auf 0,1 Gramm Feingold entfallenden Preis und für Edelmetallgegenstände aus Silber höchstens mit dem auf 1 Gramm Feinsilber entfallenden Preis, jeweils nach den Notierungen auf der Londoner Börse, je Gramm des im Gegenstand enthaltenen Metallanteils, festgesetzt werden. Die Gebühr für die Punzierung von Uhrgehäusen aus Edelmetall ist nach Stücken zu bemessen, wobei die Stückgebühr mit höchstens dem auf 2 Gramm Feingold entfallenden Preis nach der Notierung auf der Londoner Börse festzusetzen ist. Für die Ermittlung der Obergrenze zur Festsetzung der Gebühren sind die jeweils ersten Notierungen für Feingold und Feinsilber am ersten Börsentag an der Londoner Börse in dem Kalendervierteljahr, welches dem Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Gebührenfestsetzung vorangeht, heranzuziehen. Paragraph 26 a, Den Parteien sind für die Amtshandlungen der Punzierungsbehörden Gebühren aufzuerlegen. Für das Ausmaß der Gebühren sind die durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Tarife maßgebend. Diese Gebühren dürfen für Edelmetallgegenstände aus Gold oder Platin höchstens mit dem auf 0,1 Gramm Feingold entfallenden Preis und für Edelmetallgegenstände aus Silber höchstens mit dem auf 1 Gramm Feinsilber entfallenden Preis, jeweils nach den Notierungen auf der Londoner Börse, je Gramm des im Gegenstand enthaltenen Metallanteils, festgesetzt werden. Die Gebühr für die Punzierung von Uhrgehäusen aus Edelmetall ist nach Stücken zu bemessen, wobei die Stückgebühr mit höchstens dem auf 2 Gramm Feingold entfallenden Preis nach der Notierung auf der Londoner Börse festzusetzen ist. Für die Ermittlung der Obergrenze zur Festsetzung der Gebühren sind die jeweils ersten Notierungen für Feingold und Feinsilber am ersten Börsentag an der Londoner Börse in dem Kalendervierteljahr, welches dem Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Gebührenfestsetzung vorangeht, heranzuziehen.
Dokumentnummer
NOR12042501
Alte Dokumentnummer
N3195424537L