Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
Verfahren.
§ 27. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 mit der Maßgabe, daß die Punzierungsämter die Befugnisse der Behörde erster Instanz und das Hauptpunzierungs- und Probieramt die Befugnisse der Behörde zweiter Instanz ausüben. Gegen die Entscheidung des Hauptpunzierungs- und Probieramtes ist eine Berufung nicht zulässig. Paragraph 27, Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 mit der Maßgabe, daß die Punzierungsämter die Befugnisse der Behörde erster Instanz und das Hauptpunzierungs- und Probieramt die Befugnisse der Behörde zweiter Instanz ausüben. Gegen die Entscheidung des Hauptpunzierungs- und Probieramtes ist eine Berufung nicht zulässig.
Anmerkung
Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 wiederverlautbart als
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991.
Dokumentnummer
NOR12042502
Alte Dokumentnummer
N3195424538L