Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Text
§ 32. (1) Kann der Verfall von Gegenständen nicht vollzogen werden, so ist eine weitere Geldstrafe im Ausmaße des Wertes des für verfallen erklärten Gegenstandes zu verhängen (Wertersatzstrafe).Paragraph 32, (1) Kann der Verfall von Gegenständen nicht vollzogen werden, so ist eine weitere Geldstrafe im Ausmaße des Wertes des für verfallen erklärten Gegenstandes zu verhängen (Wertersatzstrafe).
(2)Absatz 2,Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen.
(3)Absatz 3,Zur Sicherung des Verfalles können die dafür in Betracht kommenden Gegenstände auch durch das örtlich zuständige Punzierungsamt beschlagnahmt werden. Dieses hat hievon ungesäumt der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde die Anzeige zu erstatten.
(4)Absatz 4,Bei Gefahr im Verzuge können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und dem örtlich zuständigen Punzierungsamt die Anzeige zu erstatten.
(5)Absatz 5,Die Punzierungsbehörde kann an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages anordnen, der dem Werte der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht.
Dokumentnummer
NOR12042507
Alte Dokumentnummer
N3195424543L