Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Text
§ 36. Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von einem Jahre von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Paragraph 36, Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von einem Jahre von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(2)Absatz 2,Sind seit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt fünf Jahre verstrichen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden.Sind seit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt fünf Jahre verstrichen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden.
Dokumentnummer
NOR12042511
Alte Dokumentnummer
N3195424547L