Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
01.07.1954 bis 31.03.2001 — BGBl. Nr. 68/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3601.07.195431.03.2001 BGBl. Nr. 68/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.07.1954BGBl. Nr. 68/1954

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 36, Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von einem Jahre von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

  1. Absatz 2,Sind seit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt fünf Jahre verstrichen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden.

Gesetzesnummer

10003841

Dokumentnummer

NOR12042511

Alte Dokumentnummer

N3195424547L