Rechtstracker.at

§ 38

Fassungen
01.07.1954 bis 31.03.2001 — BGBl. Nr. 68/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3801.07.195431.03.2001 BGBl. Nr. 68/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.07.1954BGBl. Nr. 68/1954

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 38, (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen einer Woche nach der Zustellung schriftlich oder mündlich Einspruch erheben und zugleich die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch ist bei der Behörde, von der die Strafverfügung erlassen worden ist, einzubringen.

  1. Absatz 2,Wird im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der auferlegten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten in Beschwerde gezogen, so ist er als Berufung anzusehen und dem Landeshauptmann als Berufungsbehörde vorzulegen.
  2. Absatz 3,In allen anderen Fällen tritt die Strafverfügung durch die rechtzeitige Einbringung des Einspruches außer Kraft und ist von der gemäß Paragraph 35, zuständigen Behörde das ordentliche Verfahren einzuleiten, wobei der Einspruch als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, VStG 1950 gilt. In diesem Verfahren hat die Behörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Strafverfügung keine Rücksicht zu nehmen und kann auch eine andere Strafe aussprechen.
  3. Absatz 4,Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

Anmerkung

VStG 1950 wiederverlautbart als Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG,
BGBl. Nr. 52/1991.

Gesetzesnummer

10003841

Dokumentnummer

NOR12042513

Alte Dokumentnummer

N3195424549L