Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Text
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 39. (1) Auf das Verfahren über die Punzierungsgebühren finden die Vorschriften über öffentliche Abgaben mit der Maßgabe Anwendung, daß die Punzierungsämter die Befugnisse der Behörde erster Instanz und das Hauptpunzierungs- und Probieramt die Befugnisse der Behörde zweiter Instanz ausüben. Gegen die Entscheidung des Hauptpunzierungs- und Probieramtes ist eine Berufung nicht zulässig.Paragraph 39, (1) Auf das Verfahren über die Punzierungsgebühren finden die Vorschriften über öffentliche Abgaben mit der Maßgabe Anwendung, daß die Punzierungsämter die Befugnisse der Behörde erster Instanz und das Hauptpunzierungs- und Probieramt die Befugnisse der Behörde zweiter Instanz ausüben. Gegen die Entscheidung des Hauptpunzierungs- und Probieramtes ist eine Berufung nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Verstöße gegen die Bestimmungen über die Punzierungsgebühren sind nach den für Verletzungen der Abgabenvorschriften geltenden Bestimmungen zu ahnden.
(3)Absatz 3,Rückständige Punzierungsgebühren sind auf Ersuchen der Punzierungsbehörde durch das örtlich zuständige Finanzamt zu vollstrecken (§ 5 Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949).Rückständige Punzierungsgebühren sind auf Ersuchen der Punzierungsbehörde durch das örtlich zuständige Finanzamt zu vollstrecken (Paragraph 5, Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,).
Dokumentnummer
NOR12042514
Alte Dokumentnummer
N3195424550L