Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Text
§ 41. Die Strafbarkeit von Verletzungen der Punzierungsvorschriften, die vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung von Verletzungen der Punzierungsvorschriften bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bereits eingeleitet, so ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen. Paragraph 41, Die Strafbarkeit von Verletzungen der Punzierungsvorschriften, die vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung von Verletzungen der Punzierungsvorschriften bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bereits eingeleitet, so ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.
Dokumentnummer
NOR12042516
Alte Dokumentnummer
N3195424552L