Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Namenspunze und Fabrikszeichen.
§ 4. (1) Im Inland erzeugte Edelmetallgegenstände sind vom Erzeuger mit der Namenspunze oder dem amtlich bewilligten Fabrikszeichen des Erzeugers zu versehen.Paragraph 4, (1) Im Inland erzeugte Edelmetallgegenstände sind vom Erzeuger mit der Namenspunze oder dem amtlich bewilligten Fabrikszeichen des Erzeugers zu versehen.
(2)Absatz 2,Die Namenspunze hat die Anfangsbuchstaben der Herstellungsfirma oder des Vor- und Zunamens des Erzeugers des Edelmetallgegenstandes zu enthalten. Den zur Anbringung der Namenspunze erforderlichen Stempel folgt das Hauptpunzierungs- und Probieramt gegen Entrichtung eines Entgeltes aus, das die entsprechenden Selbstkosten deckt. Bei vorübergehender oder dauernder Betriebseinstellung sowie im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung ist der Stempel für die Namenspunze oder das Fabrikszeichen der zuständigen Punzierungsbehörde zur amtlichen Verwahrung beziehungsweise Unbrauchbarmachung vorzulegen.
(3)Absatz 3,Es ist verboten, auf Edelmetallgegenständen Zeichen anzubringen, die inländischen oder ausländischen amtlichen Feingehaltspunzen (§ 12) ähnlich sind.Es ist verboten, auf Edelmetallgegenständen Zeichen anzubringen, die inländischen oder ausländischen amtlichen Feingehaltspunzen (Paragraph 12,) ähnlich sind.
Dokumentnummer
NOR12042478
Alte Dokumentnummer
N3195424514L