Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1954 bis 31.03.2001 — BGBl. Nr. 68/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.195431.03.2001 BGBl. Nr. 68/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1954BGBl. Nr. 68/1954

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Index

38 Punzierung

Text

Namenspunze und Fabrikszeichen.

Paragraph 4, (1) Im Inland erzeugte Edelmetallgegenstände sind vom Erzeuger mit der Namenspunze oder dem amtlich bewilligten Fabrikszeichen des Erzeugers zu versehen.

  1. Absatz 2,Die Namenspunze hat die Anfangsbuchstaben der Herstellungsfirma oder des Vor- und Zunamens des Erzeugers des Edelmetallgegenstandes zu enthalten. Den zur Anbringung der Namenspunze erforderlichen Stempel folgt das Hauptpunzierungs- und Probieramt gegen Entrichtung eines Entgeltes aus, das die entsprechenden Selbstkosten deckt. Bei vorübergehender oder dauernder Betriebseinstellung sowie im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung ist der Stempel für die Namenspunze oder das Fabrikszeichen der zuständigen Punzierungsbehörde zur amtlichen Verwahrung beziehungsweise Unbrauchbarmachung vorzulegen.
  2. Absatz 3,Es ist verboten, auf Edelmetallgegenständen Zeichen anzubringen, die inländischen oder ausländischen amtlichen Feingehaltspunzen (Paragraph 12,) ähnlich sind.

Schlagworte

Vorname

Gesetzesnummer

10003841

Dokumentnummer

NOR12042478

Alte Dokumentnummer

N3195424514L