Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7. Hat eine der in § 19 oder § 22 genannten Personen punzierte Gegenstände einer wesentlichen Veränderung oder Umarbeitung unterzogen, so sind sie von diesen neuerlich zur Prüfung und Punzierung vorzulegen. Paragraph 7, Hat eine der in Paragraph 19, oder Paragraph 22, genannten Personen punzierte Gegenstände einer wesentlichen Veränderung oder Umarbeitung unterzogen, so sind sie von diesen neuerlich zur Prüfung und Punzierung vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12042481
Alte Dokumentnummer
N3195424517L