Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8. Im Privatbesitz befindliche oder aus Privatbesitz stammende unpunzierte oder im Sinne des § 7 veränderte Edelmetallgegenstände unterliegen - soweit im § 15 nicht anders bestimmt ist - im Falle der Feilhaltung oder gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Feingehaltsprüfung und die weitere Behandlung der Edelmetallgegenstände. Paragraph 8, Im Privatbesitz befindliche oder aus Privatbesitz stammende unpunzierte oder im Sinne des Paragraph 7, veränderte Edelmetallgegenstände unterliegen - soweit im Paragraph 15, nicht anders bestimmt ist - im Falle der Feilhaltung oder gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Feingehaltsprüfung und die weitere Behandlung der Edelmetallgegenstände.
Dokumentnummer
NOR12042482
Alte Dokumentnummer
N3195424518L