Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
21.07.1965 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 921.07.196531.03.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

21.07.1965

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Index

38 Punzierung

Text

Feingehaltsprüfung und Punzierung.

Paragraph 9, (1) Der Feingehalt ist durch die Strichprobe zu bestimmen. Wenn diese kein genaues Ergebnis zeigt, so ist der Feingehalt nach einem anderen der üblichen Verfahren zu bestimmen.

  1. Absatz 2,Für den Schaden, der bei einem in unfertigem Zustand vorgelegten Gegenstand durch eine Probe oder durch eine Einschmelzung am Gegenstand entsteht, ist dem Besitzer von der Punzierungsbehörde auf Antrag eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn der untersuchte Gegenstand den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechend befunden wurde und der verursachte Schaden den Wert von 50 S übersteigt; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Probe wegen der besonderen Legierung (Paragraph 2, Absatz eins,) vorgenommen werden muß. Die Entschädigung kann auch dann gewährt werden, wenn der einer Probe unterzogene Gegenstand bereits fertiggestellt war.

Gesetzesnummer

10003841

Dokumentnummer

NOR12042483

Alte Dokumentnummer

N3195424519L