Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
21.07.1965
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
Feingehaltsprüfung und Punzierung.
§ 9. (1) Der Feingehalt ist durch die Strichprobe zu bestimmen. Wenn diese kein genaues Ergebnis zeigt, so ist der Feingehalt nach einem anderen der üblichen Verfahren zu bestimmen.Paragraph 9, (1) Der Feingehalt ist durch die Strichprobe zu bestimmen. Wenn diese kein genaues Ergebnis zeigt, so ist der Feingehalt nach einem anderen der üblichen Verfahren zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Für den Schaden, der bei einem in unfertigem Zustand vorgelegten Gegenstand durch eine Probe oder durch eine Einschmelzung am Gegenstand entsteht, ist dem Besitzer von der Punzierungsbehörde auf Antrag eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn der untersuchte Gegenstand den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechend befunden wurde und der verursachte Schaden den Wert von 50 S übersteigt; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Probe wegen der besonderen Legierung (§ 2 Abs. 1) vorgenommen werden muß. Die Entschädigung kann auch dann gewährt werden, wenn der einer Probe unterzogene Gegenstand bereits fertiggestellt war.Für den Schaden, der bei einem in unfertigem Zustand vorgelegten Gegenstand durch eine Probe oder durch eine Einschmelzung am Gegenstand entsteht, ist dem Besitzer von der Punzierungsbehörde auf Antrag eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn der untersuchte Gegenstand den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechend befunden wurde und der verursachte Schaden den Wert von 50 S übersteigt; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Probe wegen der besonderen Legierung (Paragraph 2, Absatz eins,) vorgenommen werden muß. Die Entschädigung kann auch dann gewährt werden, wenn der einer Probe unterzogene Gegenstand bereits fertiggestellt war.
Dokumentnummer
NOR12042483
Alte Dokumentnummer
N3195424519L