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Art. 7 (ÜR) Gewerbesteuergesetz 1953

Fassungen
01.12.1993 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 818/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 (ÜR)01.12.199331.12.1993 BGBl. Nr. 818/1993 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbesteuergesetz 1953 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.1993BGBl. Nr. 818/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch sieben

Gewerbesteuergesetz 1953

  1. Ziffer eins
    Das Gewerbesteuergesetz 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1993,, ist vorbehaltlich der Ziffer 2, für Erhebungszeiträume ab 1. Jänner 1994 nicht mehr anzuwenden.

  1. Ziffer 2
    Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden, im Kalenderjahr 1994 endenden Wirtschaftsjahr ist auf den bis 31. Dezember 1993 angefallenen Gewerbeertrag Gewerbesteuer zu erheben. Dabei gilt folgendes:
    1. Litera a
      Der Gewerbeertrag des abweichenden Wirtschaftsjahres (Paragraph 6, Absatz eins, GewStG 1953) leitet sich aus den für die Veranlagung des Kalenderjahres 1993 maßgeblichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ab. Dieser Gewerbeertrag ist durch die Anzahl der Monate dieses Wirtschaftsjahres zu teilen und mit der Anzahl der ins Kalenderjahr 1993 fallenden Monate zu vervielfachen; angefangene Monate gelten als volle Monate.
    2. Litera b
      Sinngemäß ist der Gewerbeertrag des Organträgers bzw. der Organgesellschaft zu ermitteln.
    3. Litera c
      Dem Unternehmer steht es frei, den Gewerbeertrag auf den 31. Dezember 1993 genau zu ermitteln.
    4. Litera d
      Der so ermittelte Gewerbeertrag gilt als Gewerbeertrag eines im Kalenderjahr 1994 endenden Rumpfwirtschaftsjahres.
    5. Litera e
      Sanierungsgewinne (Paragraph 11, Absatz 3, GewStG 1953) sind bei Anwendung der Aliquotierungsregel ebenfalls aliquot aus dem Gewerbeertrag auszuscheiden.

Gesetzesnummer

10003844

Dokumentnummer

NOR12160663

Alte Dokumentnummer

N3199319990L