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§ 12

Fassungen
31.12.1981 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 620/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1231.12.198131.12.2018 BGBl. Nr. 620/1981 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbesteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

31.12.1981BGBl. Nr. 620/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum für Absatz 5 :, ab 1. 1. 1948 (Paragraph 37, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,)

Bezugszeitraum für Absatz 3, Ziffer 3 :, ab 1. 1. 1978 (Abschn. römisch vier, Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1977,)

Ende des Bezugszeitraumes: vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,.

Text

UNTERABSCHNITT 2.

Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital.

Paragraph 12, Begriff des Gewerbekapitals.

  1. Absatz eins,Ab Gewerbekapital gilt der Einheitswert des gewerblichen Betriebes im Sinne des Bewertungsgesetzes mit den aus den Absatz 2 bis 4 sich ergebenden Änderungen.
  2. Absatz 2,Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebes werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Feststellung des Einheitswertes abgezogen sind:
    1. Ziffer eins
      die Verbindlichkeiten die den Hinzurechnungsbeträgen im Sinne des Paragraph 7, Ziffer eins bis 3 entsprechen;
    2. Ziffer 2
      die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dienen, aber im Eigentum eines Mitunternehmers oder eines Dritten stehen, es sei denn, daß sie zum Gewerbekapital des Überlassenden gehören.
  3. Absatz 3,Die Summe des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes und der Hinzurechnungen wird gekürzt um:
    1. Ziffer eins
      die Summe der Einheitswerte, mit denen die Betriebsgrundstücke in dem Einheitswert des gewerblichen Betriebes enthalten sind;
    2. Ziffer 2
      den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital gehörenden Beteiligung an einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind;
    3. Ziffer 3
      den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital gehörenden Beteiligung im Sinne des Paragraph 8, Ziffer 4,
  4. Absatz 4,Unterhält ein Unternehmen eine oder mehrere Betriebsstätten im Ausland, so ist nur das inländische Gewerbekapital zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Kalenderjahres (Paragraph 15, Absatz 2,) lautet.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10003844

Dokumentnummer

NOR12042447

Alte Dokumentnummer

N3195413762R