Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum für Abs. 5: ab 1. 1. 1948 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)Bezugszeitraum für Absatz 5 :, ab 1. 1. 1948 (Paragraph 37, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,)
Bezugszeitraum für Abs. 3 Z 3: ab 1. 1. 1978 (Abschn. IV, Art. II, BGBl. Nr. 320/1977)Bezugszeitraum für Absatz 3, Ziffer 3 :, ab 1. 1. 1978 (Abschn. römisch vier, Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1977,)
Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.Ende des Bezugszeitraumes: vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,.
Text
UNTERABSCHNITT 2.
Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital.
§ 12. Begriff des Gewerbekapitals.Paragraph 12, Begriff des Gewerbekapitals.
(1)Absatz eins,Ab Gewerbekapital gilt der Einheitswert des gewerblichen Betriebes im Sinne des Bewertungsgesetzes mit den aus den Abs. 2 bis 4 sich ergebenden Änderungen.Ab Gewerbekapital gilt der Einheitswert des gewerblichen Betriebes im Sinne des Bewertungsgesetzes mit den aus den Absatz 2 bis 4 sich ergebenden Änderungen.
(2)Absatz 2,Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebes werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Feststellung des Einheitswertes abgezogen sind:
die Verbindlichkeiten die den Hinzurechnungsbeträgen im Sinne des § 7 Z 1 bis 3 entsprechen;die Verbindlichkeiten die den Hinzurechnungsbeträgen im Sinne des Paragraph 7, Ziffer eins bis 3 entsprechen;
die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dienen, aber im Eigentum eines Mitunternehmers oder eines Dritten stehen, es sei denn, daß sie zum Gewerbekapital des Überlassenden gehören.
(3)Absatz 3,Die Summe des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes und der Hinzurechnungen wird gekürzt um:
die Summe der Einheitswerte, mit denen die Betriebsgrundstücke in dem Einheitswert des gewerblichen Betriebes enthalten sind;
den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital gehörenden Beteiligung an einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind;
den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital gehörenden Beteiligung im Sinne des § 8 Z 4.den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital gehörenden Beteiligung im Sinne des Paragraph 8, Ziffer 4,
(4)Absatz 4,Unterhält ein Unternehmen eine oder mehrere Betriebsstätten im Ausland, so ist nur das inländische Gewerbekapital zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Kalenderjahres (§ 15 Abs. 2) lautet.Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Kalenderjahres (Paragraph 15, Absatz 2,) lautet.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12042447
Alte Dokumentnummer
N3195413762R