(2)Absatz 2,Der Erwerb oder die Veräußerung eines Betriebsgrundstückes wird bei der Ermittlung des Gewerbekapitals nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berücksichtigt, wenn das Betriebsgrundstück nach dem Zeitpunkt, auf den der maßgebende Einheitswert des gewerblichen Betriebes (§ 12 Abs. 5) festgestellt worden ist, und vor dem Beginn des Kalenderjahres (§ 15 Abs. 2) erworben oder veräußert worden ist. Beim Erwerb eines Betriebsgrundstückes ist das Gewerbekapital um den Betrag der Anschaffungskosten für das Grundstück zu kürzen. Verbindlichkeiten im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1, die mit dem Erwerb des Grundstückes zusammenhängen, sind dem Gewerbekapital hinzuzurechnen. Bei der Veräußerung eines Betriebsgrundstückes ist der Betrag des Veräußerungserlöses abzüglich der Verbindlichkeiten im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1, die bei der Veräußerung des Grundstückes weggefallen sind, dem Gewerbekapital hinzuzurechnen.Der Erwerb oder die Veräußerung eines Betriebsgrundstückes wird bei der Ermittlung des Gewerbekapitals nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berücksichtigt, wenn das Betriebsgrundstück nach dem Zeitpunkt, auf den der maßgebende Einheitswert des gewerblichen Betriebes (Paragraph 12, Absatz 5,) festgestellt worden ist, und vor dem Beginn des Kalenderjahres (Paragraph 15, Absatz 2,) erworben oder veräußert worden ist. Beim Erwerb eines Betriebsgrundstückes ist das Gewerbekapital um den Betrag der Anschaffungskosten für das Grundstück zu kürzen. Verbindlichkeiten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins,, die mit dem Erwerb des Grundstückes zusammenhängen, sind dem Gewerbekapital hinzuzurechnen. Bei der Veräußerung eines Betriebsgrundstückes ist der Betrag des Veräußerungserlöses abzüglich der Verbindlichkeiten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins,, die bei der Veräußerung des Grundstückes weggefallen sind, dem Gewerbekapital hinzuzurechnen.