Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
11.01.1975 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 17/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1311.01.197531.12.2018 BGBl. Nr. 17/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbesteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

11.01.1975BGBl. Nr. 17/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (Paragraph 37, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,)

Bezugszeitraum für Absatz 4 :, ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)

(Artikel römisch vier, Absatz eins, des BG, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1975,)

Ende des Bezugszeitraumes: vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,.

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Beim Eintritt eines Gewerbebetriebes in die Steuerpflicht ist das Gewerbekapital auf den Zeitpunkt des Beginnes der Steuerpflicht nach den Grundsätzen des Paragraph 12 und des Bewertungsgesetzes zu ermitteln. Das so ermittelte Gewerbekapital ist der Festsetzung des Steuermeßbetrages so lange zugrunde zu legen, bis ein nach Paragraph 12, Absatz 5, maßgebender Einheitswert des gewerblichen Betriebes festgestellt ist.
  2. Absatz 2,Der Erwerb oder die Veräußerung eines Betriebsgrundstückes wird bei der Ermittlung des Gewerbekapitals nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berücksichtigt, wenn das Betriebsgrundstück nach dem Zeitpunkt, auf den der maßgebende Einheitswert des gewerblichen Betriebes (Paragraph 12, Absatz 5,) festgestellt worden ist, und vor dem Beginn des Kalenderjahres (Paragraph 15, Absatz 2,) erworben oder veräußert worden ist. Beim Erwerb eines Betriebsgrundstückes ist das Gewerbekapital um den Betrag der Anschaffungskosten für das Grundstück zu kürzen. Verbindlichkeiten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins,, die mit dem Erwerb des Grundstückes zusammenhängen, sind dem Gewerbekapital hinzuzurechnen. Bei der Veräußerung eines Betriebsgrundstückes ist der Betrag des Veräußerungserlöses abzüglich der Verbindlichkeiten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins,, die bei der Veräußerung des Grundstückes weggefallen sind, dem Gewerbekapital hinzuzurechnen.
  3. Absatz 3,Bei Kreditinstituten im Sinne des Paragraph 7, Ziffer eins,, die geschäftsmäßig Geldbeträge annehmen und abgeben, gelten hereingenommene Gelder, Darlehen und Anleihen nur insoweit als Dauerschulden, als der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörigen Betriebsgrundstücke (einschließlich Gebäude) und dauernden Beteiligungen das Eigenkapital überschreitet.
  4. Absatz 4,Übersteigen bei Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes die Dauerschulden 80 v. H. des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke, so ist auf Antrag insoweit von einer Hinzurechnung abzusehen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 17/1975

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10003844

Dokumentnummer

NOR12042448

Alte Dokumentnummer

N3195413763R