Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
22.12.1984 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 531/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2922.12.198431.12.2018 BGBl. Nr. 531/1984 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbesteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

22.12.1984BGBl. Nr. 531/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (Paragraph 37, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,)

Bezugszeitraum für Absatz eins, zweiter Satz: ab 1. 1. 1960 (Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1959,)

für Absatz 2 und 3 : ab 1. 1. 1984 (Abschn. römisch zwei, Artikel römisch zwei, Ziffer 5, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1984,)

Ende des Bezugszeitraumes: vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,.

Text

Paragraph 29, Festsetzung des Steuermeßbetrages.

  1. Absatz eins,Der Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme wird nur auf Antrag des Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde und nur dann festgesetzt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Festsetzung dargetan wird. Die Festsetzung des Steuermeßbetrages erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr unter Zugrundelegung der Lohnsummen, die der Unternehmer in den einzelnen Kalendermonaten des in Betracht kommenden Kalenderjahres gezahlt hat.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Festsetzung des Steuermeßbetrages muß innerhalb von fünf Jahren ab Ende des betreffenden Kalenderjahres gestellt werden.
  3. Absatz 3,Die Bescheide über die festgesetzten Steuermeßbeträge haben an die Steuerschuldner und an die beteiligten Gemeinden zu ergehen.
  4. Absatz 4,Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung des Steuermeßbetrages nach der Lohnsumme ist für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen abzugeben, für die vom Finanzamt eine solche Erklärung besonders verlangt wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10003844

Dokumentnummer

NOR12042464

Alte Dokumentnummer

N3195413779R