Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (Paragraph 37, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,)
Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993Ende des Bezugszeitraumes: vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
Text
§ 3. Hebeberechtigte Gemeinde.Paragraph 3, Hebeberechtigte Gemeinde.
(1)Absatz eins,Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebes in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermeßbetrages erhoben, der auf sie entfällt.
(2)Absatz 2,Hebeberechtigte Gemeinde für die Betriebsstätten auf Kauffahrteischiffen, die in einem inländischen Schiffsregister eingetragen sind und nicht im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehren, und für Binnen- und Küstenschiffahrtsbetriebe, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, ist die Gemeinde, in der der inländische Heimathafen (Heimatort) des Schiffes liegt.
(3)Absatz 3,Die Wandergewerbebetriebe (§ 1 Abs. 5) unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der der Wandergewerbetreibende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Wandergewerbetreibende im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, wird die Gewerbesteuer unter Anwendung eines einheitlichen Hebesatzes (§ 18 Abs. 2) erhoben; diese so erhobene Gewerbesteuer fließt den Gemeinden, in denen der Betrieb ausgeübt wurde, im Verhältnis der Betriebsdauer zu. Wird im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebes sowohl ein stehendes als auch ein Wandergewerbe betrieben, so ist der Betrieb in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu behandeln.Die Wandergewerbebetriebe (Paragraph eins, Absatz 5,) unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der der Wandergewerbetreibende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Wandergewerbetreibende im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, wird die Gewerbesteuer unter Anwendung eines einheitlichen Hebesatzes (Paragraph 18, Absatz 2,) erhoben; diese so erhobene Gewerbesteuer fließt den Gemeinden, in denen der Betrieb ausgeübt wurde, im Verhältnis der Betriebsdauer zu. Wird im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebes sowohl ein stehendes als auch ein Wandergewerbe betrieben, so ist der Betrieb in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu behandeln.
Schlagworte
Binnenschiffahrt, Mehrgemeindliche Betriebsstätte, Reisegewerbe,
Schiffahrt
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12042438
Alte Dokumentnummer
N3195413753R