Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (Paragraph 37, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,)
Bezugszeitraum für Z 1 und 2: ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)Bezugszeitraum für Ziffer eins und 2 : ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)
(Abschn. III Art. III Z 2 BG, BGBl. Nr. 620/1981) (Abschn. römisch drei Artikel römisch drei, Ziffer 2, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1981,)
Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.Ende des Bezugszeitraumes: vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,.
Text
§ 33. Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung.Paragraph 33, Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung.
Arbeitslöhne sind die Vergütungen im Sinne des § 26 Abs. 2 bis 6 mit folgenden Abweichungen:Arbeitslöhne sind die Vergütungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2 bis 6 mit folgenden Abweichungen:
nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütungen (zum Beispiel Tantiemen, Gratifikationen) sind nicht anzusetzen. Das gleiche gilt für sonstige Vergütungen, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 280 000 S übersteigen;
bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben werden, sind für die im Betrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer) insgesamt 175 000 S jährlich anzusetzen;
bei Eisenbahnunternehmen sind die Vergütungen, die an die in der Werkstättenverwaltung und im Fahrdienst beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, mit dem um ein Drittel erhöhten Betrag anzusetzen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981