Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (Paragraph 37, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,)
Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.Ende des Bezugszeitraumes: vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,.
Text
§ 34. Zerlegung in besonderen Fällen.Paragraph 34, Zerlegung in besonderen Fällen.
(1)Absatz eins,Führt die Zerlegung nach §§ 30 bis 33 zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt. In dem Zerlegungsbescheid hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, daß bei der Zerlegung der erste Satz angewendet worden ist.Führt die Zerlegung nach Paragraphen 30 bis 33 zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt. In dem Zerlegungsbescheid hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, daß bei der Zerlegung der erste Satz angewendet worden ist.
(2)Absatz 2,Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermeßbetrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12042470
Alte Dokumentnummer
N3195413785R