Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (Paragraph 37, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,)
Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.Ende des Bezugszeitraumes: vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,.
Text
§ 36. Zerlegung bei der Lohnsummensteuer.Paragraph 36, Zerlegung bei der Lohnsummensteuer.
Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so ist der unter Zugrundelegung der Lohnsumme berechnete Steuermeßbetrag durch den Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden in entsprechender Anwendung der §§ 32 und 33 zu zerlegen. Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde setzt das Finanzamt den Zerlegungsanteil fest.Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so ist der unter Zugrundelegung der Lohnsumme berechnete Steuermeßbetrag durch den Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden in entsprechender Anwendung der Paragraphen 32 und 33 zu zerlegen. Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde setzt das Finanzamt den Zerlegungsanteil fest.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12042472
Alte Dokumentnummer
N3195413787R