Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.Ende des Bezugszeitraumes: vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,.
Text
ABSCHNITT V.ABSCHNITT römisch fünf.
Übergangs- und Schlußvorschriften.
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Die §§ 4 Abs. 2, 7 Z 1 zweiter Satz, 8 Z 1 erster und letzter Satz, 10 Abs. 1, 12 Abs. 5, 15 Abs. 2 und 3, 17, 22 und 23 sind für Erhebungszeiträume ab 1. Jänner 1948 anzuwenden. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstmalig für das Kalenderjahr 1954 anzuwenden.Die Paragraphen 4, Absatz 2, 7, Ziffer eins, zweiter Satz, 8 Ziffer eins, erster und letzter Satz, 10 Absatz eins, 12, Absatz 5, 15, Absatz 2 und 3, 17, 22 und 23 sind für Erhebungszeiträume ab 1. Jänner 1948 anzuwenden. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstmalig für das Kalenderjahr 1954 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Verordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form vom 31. März 1943, Deutsches RGBl. I S. 237, in der Fassung des Lohnsummensteuergesetzes, StGBl. Nr. 39/1945, und des Gewerbesteueränderungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 145, ist unbeschadet der in den letzten beiden Sätzen dieses Absatzes enthaltenen Anordnungen für Erhebungszeiträume ab 1. Jänner 1948 nicht mehr anzuwenden. Die Gewerbesteuer der Wandergewerbebetriebe ist für Erhebungszeiträume ab 1. Jänner 1948 bis 31. Dezember 1953 nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 5 der Verordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form zu erheben. Die Bestimmungen des § 12 der Verordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form sind noch für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. August 1948 anzuwenden.Die Verordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form vom 31. März 1943, Deutsches RGBl. I S. 237, in der Fassung des Lohnsummensteuergesetzes, StGBl. Nr. 39 aus 1945,, und des Gewerbesteueränderungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 145, ist unbeschadet der in den letzten beiden Sätzen dieses Absatzes enthaltenen Anordnungen für Erhebungszeiträume ab 1. Jänner 1948 nicht mehr anzuwenden. Die Gewerbesteuer der Wandergewerbebetriebe ist für Erhebungszeiträume ab 1. Jänner 1948 bis 31. Dezember 1953 nach den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2 bis 5 der Verordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form zu erheben. Die Bestimmungen des Paragraph 12, der Verordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form sind noch für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. August 1948 anzuwenden. (3)Absatz 3,Die Zweite Verordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form vom 16. November 1943, Deutsches RGBl. I S. 684, in der Fassung des Gewerbesteueränderungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 145, und des Steueränderungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 132, ist unbeschadet der im letzten Satz dieses Absatzes enthaltenen Anordnung für Erhebungszeiträume ab 1. Jänner 1948 nicht mehr anzuwenden. Die Bestimmungen des § 4 der Zweiten Verordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form sind noch für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. August 1948 anzuwenden.Die Zweite Verordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form vom 16. November 1943, Deutsches RGBl. I S. 684, in der Fassung des Gewerbesteueränderungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 145, und des Steueränderungsgesetzes 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 132, ist unbeschadet der im letzten Satz dieses Absatzes enthaltenen Anordnung für Erhebungszeiträume ab 1. Jänner 1948 nicht mehr anzuwenden. Die Bestimmungen des Paragraph 4, der Zweiten Verordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form sind noch für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. August 1948 anzuwenden.
(4)Absatz 4,Das Gesetz über die Besteuerung des Wandergewerbes vom 10. Dezember 1937, Deutsches RGBl. I S. 1348, hat auch für Erhebungszeiträume ab 1. Jänner 1948 keine Geltung mehr.
(5)Absatz 5,Die bisher auf dem Gebiete der Gewerbesteuer geltenden Vorschriften sind für Erhebungszeiträume ab 1. Jänner 1954 nicht mehr anzuwenden.
(6)Absatz 6,Von den Bestimmungen des Abs. 5 werden die in den nachstehenden Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften betreffend die Gewerbesteuer nicht berührt:Von den Bestimmungen des Absatz 5, werden die in den nachstehenden Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften betreffend die Gewerbesteuer nicht berührt:
Energieanleihegesetz 1953, BGBl. Nr. 50;Energieanleihegesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 50;
Sparbegünstigungsgesetz, BGBl. Nr. 51/1953;Sparbegünstigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1953,; Elektrizitätsförderungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 113.Elektrizitätsförderungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 113.
(7)Absatz 7,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12042474
Alte Dokumentnummer
N3195413789R