Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
30.07.1988 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 403/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 830.07.198831.12.2018 § → § BGBl. Nr. 403/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 821.12.198529.07.1988 BGBl. Nr. 557/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbesteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

30.07.1988BGBl. Nr. 403/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (Paragraph 37, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,)

Bezugszeitraum für Ziffer eins :, siehe Abschn. römisch zwei Artikel römisch zwei, BG, BGBl.

Nr. 557/1985

für Ziffer 4 :, ab 1. 1. 1989 (Artikel römisch drei, Ziffer eins,, BGBl.

Nr. 403 aus 1988,)

Ende des Bezugszeitraumes: vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,.

Text

Paragraph 8, Kürzungen.

Die Summe des Gewinnes und der Hinzurechnungen wird gekürzt um:

  1. Ziffer eins
    3 vH des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes (Paragraph 9, Absatz eins,); maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Kalenderjahres (Paragraph 15, Absatz 2,) lautet. An Stelle der Kürzung nach dem ersten Satz erfolgt bei Vermögensverwaltungsgesellschaften auf Antrag die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages, der auf den Grundbesitz entfällt. Unter Vermögensverwaltungsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften zu verstehen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz noch eigenes Kapitalvermögen oder neben eigenem Grundbesitz und allfälligem eigenen Kapitalvermögen noch eigene Vorrichtungen im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, des Bewertungsgesetzes verwalten und nutzen, wenn diese Vorrichtungen einkommensteuerlich als unbeweglich gelten. Der auf diese Vorrichtungen entfallende Teil des Gewerbeertrages unterliegt nur insoweit der Kürzung, als die Vorrichtungen im Einheitswert der Betriebsgrundstücke der Vermögensverwaltungsgesellschaft erfaßt sind. Die Kürzungsbestimmungen gemäß dem zweiten bis vierten Satz gelten auch für die Verwaltung und Nutzung eigener Gebäude im Sinne des Paragraph 51, Absatz 3, des Bewertungsgesetzes. Die Kürzung gemäß dem zweiten Satz darf nicht vorgenommen werden, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder einem Unternehmen dient, an dem die Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft) wesentlich beteiligt ist. Unter wesentlich Beteiligten sind natürliche und juristische Personen zu verstehen, die an einem Unternehmen zu mehr als einem Viertel beteiligt sind. Die Beteiligung muß in einem Zeitpunkt des Bemessungszeitraumes bestanden haben, der für die Ermittlung des Gewerbeertrages maßgebend ist;
  2. Ziffer 2
    die Anteile am Gewinn einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind;
  3. Ziffer 3
    den Teil des Gewerbeertrages eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland gelegene Betriebsstätte entfällt;
  4. Ziffer 4
    Beteiligungserträge im Sinne des Paragraph 10, des Körperschaftsteuergesetzes 1988.

Anmerkung

1. NOV: Art. II, BGBl. Nr. 403/1988
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1988

Schlagworte

Erweiterte Kürzung, Schachtelprivileg, Schachtelbeteiligung,
Grundstücksgesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10003844

Dokumentnummer

NOR12049764

Alte Dokumentnummer

N3198810759H