Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (Paragraph 37, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,)
Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.Ende des Bezugszeitraumes: vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,.
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 8 Z 1 Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Stand am 1. Jänner des Kalenderjahres, für das der einheitliche Steuermeßbetrag festgesetzt wird (§ 15 Abs. 2). Gehört der Grundbesitz nur zum Teil zum Betriebsvermögen im Sinne des ersten Satzes, so ist der Kürzung nach § 8 Z 1 nur der entsprechende Teil des Einheitswertes zugrunde zu legen.Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des Paragraph 8, Ziffer eins, Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Stand am 1. Jänner des Kalenderjahres, für das der einheitliche Steuermeßbetrag festgesetzt wird (Paragraph 15, Absatz 2,). Gehört der Grundbesitz nur zum Teil zum Betriebsvermögen im Sinne des ersten Satzes, so ist der Kürzung nach Paragraph 8, Ziffer eins, nur der entsprechende Teil des Einheitswertes zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2,Die Vorschrift des § 8 Z 1 zweiter Satz gilt auch für Wohnungs- und Baugenossenschaften, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz noch eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen.Die Vorschrift des Paragraph 8, Ziffer eins, zweiter Satz gilt auch für Wohnungs- und Baugenossenschaften, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz noch eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen.
Schlagworte
Wohnungsgenossenschaft
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12042444
Alte Dokumentnummer
N3195413759R