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§ 10 GrEStG

Fassungen
15.07.1955 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 140/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1015.07.195531.12.2018 BGBl. Nr. 140/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

15.07.1955BGBl. Nr. 140/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

GrEStG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 10, Art der Berechnung.

  1. Absatz eins,Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
  2. Absatz 2,Die Steuer ist vom Wert des Grundstückes zu berechnen,
    1. Ziffer eins
      soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist,
    2. Ziffer 2
      wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers oder an ein vom Übergeber in Erziehung genommenes Kind zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird,
    3. Ziffer 3
      wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen. Das gleiche gilt bei den entsprechenden schuldrechtlichen Geschäften.
  3. Absatz 3,Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, ist die Steuer sowohl vom Werte der Leistung des einen als auch vom Werte der Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen.

Anmerkung

1. Gegenleistung siehe § 11
2. Wert des Grundstückes siehe § 12
3. Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2018

Gesetzesnummer

10003847

Dokumentnummer

NOR12042579

Alte Dokumentnummer

N3195512278S