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§ 2 GrEStG

Fassungen
01.08.1969 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 277/1969
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.196931.12.2018 BGBl. Nr. 277/1969 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1969BGBl. Nr. 277/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

GrEStG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 2, Grundstücke.

  1. Absatz eins,Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zubehör des Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Zum Grundstück werden jedoch nicht gerechnet:
    1. Ziffer eins
      Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
    2. Ziffer 2
      Mineralgewinnungsrechte, Apothekengerechtigkeiten sowie sonstige Gewerbeberechtigungen.
  2. Absatz 2,Den Grundstücken stehen gleich:
    1. Ziffer eins
      Baurechte,
    2. Ziffer 2
      Gebäude auf fremdem Boden.
  3. Absatz 3,Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstückes, so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt.

Anmerkung

1. Zubehör siehe §§ 294, 295 ABGB Baurecht siehe Baurechtsgesetz RGBl. Nr. 86/1912
2. Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987.
3. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1969

Schlagworte

Superädifikat

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2018

Gesetzesnummer

10003847

Dokumentnummer

NOR12042571

Alte Dokumentnummer

N3195512270S