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§ 20 GrEStG

Fassungen
22.10.1986 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 552/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2022.10.198631.12.2018 BGBl. Nr. 552/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

22.10.1986BGBl. Nr. 552/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

GrEStG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 20, Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer.

  1. Absatz eins,Die Steuer wird auf Antrag nicht festgesetzt,
    1. Ziffer eins
      wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird,
    2. Ziffer 2
      wenn der Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden,
    3. Ziffer 3
      wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird.
  2. Absatz 2,Ist zur Durchführung einer Rückgängigmachung zwischen dem seinerzeitigen Veräußerer und dem seinerzeitigen Erwerber ein Rechtsvorgang erforderlich, der selbst einen Erwerbsvorgang nach Paragraph eins, darstellt, so gelten die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt, so wird die Steuer auf Antrag der Herabsetzung entsprechend festgesetzt,
    1. Ziffer eins
      wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld stattfindet,
    2. Ziffer 2
      wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund der Paragraphen 932 und 933 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vollzogen wird.
  4. Absatz 4,Ist in den Fällen der Absatz eins bis 3 die Steuer bereits festgesetzt, so ist auf Antrag die Festsetzung entsprechend abzuändern.
  5. Absatz 5,Anträge nach Absatz eins bis 4 können bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer begründende Ereignis eingetreten ist.
    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1986,)

Anmerkung

1. Übergangsbestimmung in Art. II der Novelle BGBl. Nr. 277/1969
2. Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987.
3. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 552/1986

Schlagworte

Rückerstattung, Steuerrückerstattung, Steuerrückzahlung, Rückzahlung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10003847

Dokumentnummer

NOR12042589

Alte Dokumentnummer

N3195512288S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/140/P20/NOR12042589