Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grunderwerbsteuergesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 21. Übergangs- und Schlußbestimmungen.Paragraph 21, Übergangs- und Schlußbestimmungen.
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintreten. Auf diese Vorgänge sind auch alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, die auf die Grunderwerbsteuer oder auf das Grunderwerbsteuergesetz hinweisen und nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen. Artikel I des Bundesgesetzes vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 108/1952, bleibt unberührt.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintreten. Auf diese Vorgänge sind auch alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, die auf die Grunderwerbsteuer oder auf das Grunderwerbsteuergesetz hinweisen und nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen. Artikel römisch eins des Bundesgesetzes vom 27. Mai 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1952,, bleibt unberührt. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Anmerkung
Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018
Dokumentnummer
NOR12042590
Alte Dokumentnummer
N3195512289S