Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grunderwerbsteuergesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 8. Erwerb durch Kriegsbeschädigte.Paragraph 8, Erwerb durch Kriegsbeschädigte.
(1)Absatz eins,Erwirbt ein Kriegsbeschädigter allein oder gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau ein Grundstück mit Hilfe einer Abfertigung, die ihm mit Rücksicht auf seine Kriegsbeschädigung nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes gewährt wird, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der für ihre Berechnung maßgebende Wert den fünfzehnfachen Betrag der Abfertigung nicht übersteigt.
(2)Absatz 2,Die gleiche Steuerbegünstigung wird gewährt, wenn die Witwe eines gefallenen oder infolge einer Kriegsbeschädigung verstorbenen Kriegsteilnehmers ein Grundstück mit Hilfe einer Abfertigung erwirbt, die ihr mit Rücksicht auf den Tod ihres Ehemannes nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes gewährt wird.
(3)Absatz 3,Die in den Abs. 1 und 2 bezeichnete Steuerbegünstigung tritt auch dann ein, wenn dem Kriegsbeschädigten oder der Witwe des Kriegsteilnehmers die von ihnen beantragte Abfertigung nicht zur Verfügung gestellt werden kann, obwohl die Voraussetzungen für die Abfertigung vorliegen.Die in den Absatz eins und 2 bezeichnete Steuerbegünstigung tritt auch dann ein, wenn dem Kriegsbeschädigten oder der Witwe des Kriegsteilnehmers die von ihnen beantragte Abfertigung nicht zur Verfügung gestellt werden kann, obwohl die Voraussetzungen für die Abfertigung vorliegen.
(4)Absatz 4,Die Steuerbegünstigung gilt nur, wenn die für die Bewilligung der Abfertigung zuständige Behörde bestätigt, daß die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind.Die Steuerbegünstigung gilt nur, wenn die für die Bewilligung der Abfertigung zuständige Behörde bestätigt, daß die in den Absatz eins bis 3 bezeichneten tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Anmerkung
Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987.
Schlagworte
Steuerbefreiung, Kriegsversehrter
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018
Dokumentnummer
NOR12042577
Alte Dokumentnummer
N3195512276S